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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für alle Angebote der Wanderleiterin Simone Rüegg (im folgenden «Wanderleiterin» genannt). Änderungen bleiben vorbehalten, massgeblich ist die bei der Buchung einer Leistung gültige Version, wie sie auf der Website simonerüegg.ch aufgeschaltet ist.

 

2. Buchung, Vertragsverhältnis und Bezahlung

Die Buchung einer Dienstleistung der Wanderleiterin (Wanderung, Trekking, Schneeschuhtour, Event etc.) durch den Gast kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Sobald die Anmeldung von der Wanderleiterin per E-Mail bestätigt worden ist, gilt sie als verbindlich und es ist ein Vertrag zustande gekommen.

Der Gast anerkennt durch die Buchung die AVB als Bestandteil des Vertrages zwischen ihm und der Wanderleiterin.

Der Preis für gebuchte Angebote ist gemäss Ausschreibung zu begleichen, in der Regel bis 30 Tage nach Erhalt der Buchungsbestätigung und spätestens bis zwei Bankwerktage vor dem Start der Aktivität.

Es kann eine Vorauszahlung in der Höhe von 10 % der Angebotspauschale nach Erhalt der Buchungs­bestätigung fällig werden. In diesem Fall wird dies in der Ausschreibung sowie in der Buchungsbestätigung vermerkt.

Erfolgt die Anmeldung kurzfristig, so ist die Bezahlung nach Erhalt der Buchungsbestätigung fällig.

 

3. Teilnahmebedingungen

Der Gast trägt eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Eigenverantwortung und akzeptiert das Restrisiko, das im Rahmen der gebuchten Aktivität bestehen kann.

Der Gast ist verpflichtet, der Wanderleiterin bzw. der die Aktivität leitenden Person Auskunft zu geben über Aspekte, die für die sichere und erfolgreiche Durchführung der geplanten Aktivität relevant sein könnten. Dies betrifft insbesondere die körperliche Leistungsfähigkeit sowie allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Der Gast ist verpflichtet, vor der Anmeldung zur Aktivität selbstständig zu prüfen, ob er die Anforderungen gemäss Ausschreibung erfüllt. Dabei sind insbesondere die Wanderzeiten (Dauer) und Höhendifferenzen sowie die technischen Anforderungen (Schwierigkeitsgrad der Aktivität) zu beachten. Im Zweifelsfall ist der Gast verpflichtet, allfällige Fragen mit Wanderleiterin im Vorfeld der Aktivität rechtzeitig zu klären.

Der Gast ist überdies verpflichtet, eine angemessene Ausrüstung gemäss Packliste bzw. Ausschreibung mit­zuführen und diese vor Antritt der Aktivität zu kontrollieren (z. B. Batteriestand LVS, Funktionstüchtigkeit Wanderstöcke, Dichtheit Regenschutz, Dichtheit und Passform Schuhe). Gewisse Ausrüstungsgegenstände können bei der Wanderleiterin gemietet werden (z. B. LVS, Lawinenschaufel). Es wird empfohlen, einen Mietwunsch frühzeitig mitzuteilen, damit im Bedarfsfall auch eine Miete bei Drittanbietern (z. B. Sportgeschäft) noch möglich ist.

Stellt es sich bei Antritt oder während der Aktivität heraus, dass der Gast die publizierten Anforderungen nicht erfüllt oder sicherheitsrelevante Ausrüstungsgegenstände nicht mitführt, so kann Wanderleiterin bzw. die Leitungsperson den Gast vom Anlass ausschliessen. In diesem Fall erfolgt keine Kostenerstattung.

Während der Aktivität ist der Gast verpflichtet, die sicherheitsrelevanten Weisungen der Leitungsperson zu befolgen.

Es wird dem Gast empfohlen, eine Liste gesundheitsrelevanter Informationen – beispielsweise einzu­nehmende Medikamente, vorhandene Allergien – mitzuführen und Notfallkontaktdaten auf sich zu tragen.


Falls der Gast aufgrund von gesundheitlichen Problemen oder anderen Gründen nicht teilnehmen kann, ist er dafür verantwortlich die Wanderleiterin rechtzeitig darüber zu informieren (siehe Art. 6).

 

4. Leistungen und Kosten

Die im Preis enthaltenen Leistungen sind jeweils in der Ausschreibung des Angebotes aufgeführt. Falls nicht anders beschrieben, sind im Preis nicht enthalten: An- und Rückreise zum Ausgangspunkt, Bergbahnen, Taxi und andere Transporte, Zwischen­verpflegung (Lunch) und Getränke, Mietmaterial und Versicherungen, sowie Spesen der Leitungsperson (z. B. Bergbahntickets). Letztere werden im Regelfall von den Gästen anteilig getragen, sofern sie nicht schon im Pauschalpreis enthalten sind. Der Gast trägt auch die Kosten für zusätzliche, nicht in der Pauschale enthaltene Leistungen wie Mietmaterial oder unvorhergesehene Zusatzkosten.

 

Bei Aktivitäten mit Übernachtung in einer Alpenvereinshütte (SAC, DAV, ÖAV etc.) erhalten Mitglieder eines Vereins mit Gegenrecht in der Regel eine Preisreduktion. Damit diese geltend gemacht werden kann, ist die Mitgliedschaft bei der Anmeldung zu vermerken und der entsprechende Ausweis während der Tour mit­zuführen.

 

5. Durchführung und Programmänderungen

Die ausgeschriebenen und vom Gast gebuchten Aktivitäten finden in der Regel bei jedem Wetter statt. Das Programm einer Aktivität kann jedoch angepasst werden, sofern es die Verhältnisse erfordern.

Anpassungen des Programms können bedingt sein durch die Wettersituation, Naturereignisse (z. B. Erd­rutsch, Sturmschäden, Steinschlaggefahr, Lawinen), behördliche Massnahmen (z. B. Weg- oder Strassen­sperrungen), nicht mögliche Anreise zum Ausgangspunkt, unplanmässige Schliessung von Unterkünften oder Bergbahnen, höhere Gewalt etc. Massgebend sind die entsprechenden Entscheide der Leitungsperson bzw. der Behörden oder Transport- bzw. Unterkunftsdienstleister.

Programmanpassungen können ohne Rücksprache mit dem Gast und kurzfristig erfolgen. Dabei wird die Vergleichbarkeit mit dem ursprünglichen Angebot nach bestem Wissen und Gewissen beibehalten. Im Falle einer kurzfristigen Programmänderung oder Absage wird der Gast umgehend informiert.

Muss ein Angebot aus den obigen Gründen angepasst werden, so besteht weder ein Anspruch auf Rück­erstattung noch ein Rücktrittsrecht. Dies gilt auch dann, wenn aus einem der obigen Gründe die Region der Aktivität kurzfristig verlegt werden muss.

Sofern die Wanderleiterin aufgrund von Krankheit oder Unfall der vorgesehenen Leitungsperson eine andere, gleichermassen qualifizierte Leitungsperson einsetzt, besteht weder ein Anspruch auf Rückerstattung noch ein Rücktrittsrecht.

Ein Angebot kann mit weniger Teilnehmenden stattfinden, als dies in der Ausschreibung festgelegt war. Auch in diesem Fall besteht weder ein Anspruch auf Rückerstattung noch ein Rücktrittsrecht.

Eine Rückerstattung von Kosten kann gewährt werden, wenn die Aktivität abgebrochen bzw. verkürzt werden muss und dadurch Leistungen der Wanderleiterin (Organisation, Leitung) hinfällig werden. Ebenso können Kosten von Dritten, die kostenlos stornierbar sind (z. B. Über­nachtungskosten), entfallen und somit erstattet werden.

Entstehen durch Programmänderungen Mehrkosten (z. B. Bahnbillette), so gehen diese zu Lasten des Gastes.
 

6. Rücktritt durch den Gast

Der Rücktritt von einer Buchung muss vom Gast schriftlich, vorzugsweise per E-Mail oder Textnachricht (SMS, Threema), mitgeteilt werden. Als Stichtag gilt das Datum des Eingangs der Meldung (während der Bürozeiten zwischen 8 und 18 Uhr).

Es gelten folgende Stornierungsgebühren:

  • Bis 31 Tage vor Beginn der Aktivität: Bearbeitungsgebühr von 60.00 CHF.

  • 30 – 15 Tage vor Beginn der Aktivität: 50 % des Preises

  • 14 – 8 Tage vor Beginn der Aktivität: 75 % des Preises

  • 7 – 0 Tage vor Beginn der Aktivität: 100 % des Preises

Der Abschluss einer Annullationskosten- bzw. Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen, um sich vor den oben genannten Stornokosten abzusichern.

Bricht der Gast eine Tour unterwegs aus irgendwelchen Gründen ab, entsteht daraus keine Rückerstattungs­pflicht von Wanderleiterin.

 

Vorbehalten bleiben nicht zu bezahlende Leistungen von Dritten (z. B. Hotelüber­nachtung), welche die Wanderleiterin nicht begleichen muss und deshalb dem Gast rückerstatten kann.

 

7. Absage der Aktivität durch Wanderleiterin

Wird eine Aktivität aufgrund von Krankheit oder Unfall der Leitungsperson oder zu kleiner Teilnehmerzahl abgesagt, wird der Gast umgehend informiert und erhält den gesamten Betrag zurückerstattet. Eine Absage aus obgenannten Gründen kann auch kurzfristig erfolgen.

Wird ein Angebot aufgrund der Wetter- bzw. Natursituation und mangels geeigneter Alternativen abgesagt, wird dem Gast der gesamte Betrag zurückerstattet, abzüglich geleisteter Anzahlungen an Dritte (z. B. Hotel), welche die Wanderleiterin von diesen nicht zurückerstattet bekommt.

Abbruch während der Aktivität: siehe oben Punkt 5.

 

8. Datenschutz

Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass die Wanderleiterin seine persönlichen Daten speichert und im Rahmen der Tätigkeit als Wanderleiterin verwendet – zur Vertragserfüllung, Kommunikation und Sicherheit. Für Weiterführende Informationen: Datenschutzrichtlinien.

Eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich nicht statthaft, kann aber im Rahmen des gebuchten Angebotes erforderlich sein, beispielsweise bei einer Anmeldung der Gäste in einer Unterkunft (lokale Meldevor­schriften).

 

9. Bildrechte (eigene und diejenige Dritter)

Die Verwendung von Bildmaterial, das personenbezogene Daten enthält, erfolgt gemäss unseren Datenschutzrichtlinien.

Auf den Touren kann die Wanderleiterin Bildmaterial erstellen. Sollte die Wanderleiterin dieses für Werbezwecke (Website, Ausschreibungen, Social Media) verwenden wollen, so holt sie vorgängig das Einverständnis derjenigen Personen ein, die auf dem Bildmaterial eindeutig identifizierbar sind.

Die Einhaltung der Rechte von Drittpersonen am eigenen Bild gilt gleichermassen für Teilnehmende, sofern sie im Rahmen einer von der Wanderleiterin angebotenen Aktivität eigenes Bildmaterial erstellen und dieses veröffentlichen wollen (Social Media, Messenger, Internet etc.).

Somit ist auch in diesem Fall vor Weitergabe bzw. Veröffentlichung eines Bildes das Einverständnis der abgebildeten Person(en) einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn die Veröffentlichung nur einem einge­schränkten Kreis von Personen zugänglich ist (z. B. Follower, Mitglieder des eigenen Adressbuches etc.).

Als Veröffentlichung gilt die Publikation im Internet (z. B. Website), auf sozialen Medien wie Facebook, Instagram, LinkedIn, Xing, Tiktok, X (vormals Twitter), Youtube, Snapchat etc. sowie in Messenger-Diensten wie Whatsapp, Threema, Signal etc. sowie die Veröffentlichung in Print- oder anderen Medien.

Diese Regelung ist gleichermassen anwendbar für Online-Dienste, die beim Stand der Erstellung dieser AVB noch nicht bekannt waren, von der Art der Nutzung und Verbreitung von Inhalten aber mit den obgenannten vergleichbar sind.

Sind auf Bildern keine Personen eindeutig identifizierbar, so gelten alle obigen Einschränkungen nicht.

 

10. Versicherungen des Gastes

Die Versicherung von Risiken wie Unfall (inkl. Rettungs- und Bergungskosten) oder Haftpflicht ist Sache des Gastes.

 

11. Berufshaftpflichtversicherung

Die Wanderleiterin bzw. die Leitungspersonen verfügen über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10'000'000 Franken (10 Mio. CHF). Auf Wunsch des Gastes kann eine Kopie der Police eingesehen werden.

 

12. Haftung

Bei Outdoor-Aktivitäten wie Wandern oder Schneeschuhwandern kann ein Restrisiko trotz sorgfältiger Planung und Führung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Mit der Anmeldung anerkennt der Gast diese Gefahren und Risiken.

Eine Haftung von Wanderleiterin bleibt ausgeschlossen bei leichter Fahrlässigkeit, Verschulden der Teil­nehmenden, Drittverschulden und höherer Gewalt.

 

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen Gast und Wanderleiterin basiert auf schweizerischem Recht.

Der Gerichtsstand ist die Regionale Gerichtsbehörde Thun, Kanton Bern, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

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